VO (EG) 883/2004 : Art 20
EuGH 6. 10. 2021, C-538/19, Casa Naţională de Asigurări de Sănătate
Nach Art 20 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit muss, sofern in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, ein Versicherter, der sich zur Inanspruchnahme von Sachleistungen in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Wohnmitgliedstaat begibt, die Genehmigung des zuständigen Trägers einholen. Nach Art 20 Abs 2 Satz 2 der Verordnung ist diese Genehmigung von dem zuständigen Träger zu erteilen, wenn folgende zwei Voraussetzungen erfüllt sind: