KV für Arbeiter der Nahrungs- und Genussmittelindustrie: § 22 Abs 2 und 3
OGH 25. 11. 2021, 9 ObA 134/21b
Nach § 22 Abs 2 des Kollektivvertrags für Arbeiter der Nahrungs- und Genussmittelindustrie müssen alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen fünf Monaten nach dem Entstehen bzw Bekanntwerden geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt. Bei rechtzeitiger Geltendmachung der Ansprüche bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt (§ 22 Abs 3 KV).