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KV-Nahrungs- und Genussmittelindustrie/Arbeiter - Verfall von Ansprüchen

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiterin: Barbara Lass-KönczölARD 6792/8/2022 Heft 6792 v. 31.3.2022

KV für Arbeiter der Nahrungs- und Genussmittelindustrie: § 22 Abs 2 und 3

OGH 25. 11. 2021, 9 ObA 134/21b

Nach § 22 Abs 2 des Kollektivvertrags für Arbeiter der Nahrungs- und Genussmittelindustrie müssen alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen fünf Monaten nach dem Entstehen bzw Bekanntwerden geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt. Bei rechtzeitiger Geltendmachung der Ansprüche bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt (§ 22 Abs 3 KV).

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