Betriebsratsmitglieder fordern in der Praxis beim Betriebsinhaber häufig Entgeltansprüche von Arbeitnehmern ein, wenn sich durch das Einsichtsrecht oder auf anderem Weg Anzeichen dafür ergeben, dass die Bezahlung nicht richtig ist. Der Beitrag geht ua der Frage nach, auf welcher Rechtsgrundlage das Interventionsrecht des Betriebsrats beruht und ob durch die Zahlungsaufforderung des Betriebsrats Verfallsfristen unterbrochen werden. Gemäß § 90 ArbVG kommt dem Betriebsrat die Befugnis zu, den Betriebsinhaber zur Zahlung offener Entgeltansprüche der Belegschaft aufzufordern; dies auch dann, wenn nur ein einzelner Arbeitnehmer betroffen ist. Radlingmayr weist darauf hin, dass für die Intervention ein Betriebsratsbeschluss erforderlich ist, wobei die Aufforderung dem Betriebsratsvorsitzenden gemäß § 71 ArbVG vorbehalten ist. Schließlich führt der Autor näher aus, dass, wenn die Intervention auf einem ordnungsgemäßen Beschluss beruht, durch die außergerichtliche (schriftliche) Zahlungsaufforderung etwaige Verfallsfristen unterbrochen werden.