EStG 1988: § 103 Abs 1a
ZBV 2016: § 2 Abs 1 Z 1
In § 2 Abs 1 Z 1 bis 4 Zuzugsbegünstigungsverordnung (ZBV) wird definiert, wann der Zuzug eines Wissenschaftlers oder Forschers im öffentlichen Interesse gelegen ist. Nach Z 1 dieser Bestimmung liegt das nur dann vor, wenn der Zuziehende überwiegend eine wissenschaftliche Tätigkeit ausübt. Diese erforderliche Tätigkeit wird in der ZBV eigens definiert, nämlich als eine solche, die auf systematische Weise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden mit dem Ziel durchgeführt wird, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten (Forschung und experimentelle Entwicklung). Diese Definition umfasst nicht die Lehre.