UrlG: § 2, § 4
OLG Wien 25. 11. 2021, 10 Ra 84/21b
Urlaub ist die Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht für eine bestimmte Zeit bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass zwischen den Parteien vom 2. bis 5. 11. 2018 eine Urlaubsvereinbarung getroffen wurde und die Klägerin in diesen Tagen auch Urlaub in Anspruch genommen hat. Der Umstand, dass die Klägerin - allfällig auch regelmäßig - zu geschäftlichen Zwecken mit der Geschäftsführerin in Kontakt war, macht die getroffene Urlaubsvereinbarung nicht ungültig oder den Urlaubsverbrauch nicht rückgängig, indem er in Arbeitszeit umgewandelt wird. Es wurde auch nicht behauptet, dass durch diese Kontakte die Erholungsmöglichkeit beeinträchtigt wurde. Es ist daraus nicht abzuleiten, dass es zu einem Rücktritt von der Urlaubsvereinbarung gekommen wäre. (Revision vom OLG nicht zugelassen)