AMSG: § 37b
Aus dem Umstand, dass ein Arbeitnehmer die Sozialpartner-Einzelvereinbarung zur Corona-Kurzarbeit mitunterfertigt hat und diese bei Fehlen eines Ausnahmefalls anordnet, dass Arbeitgeberkündigungen frühestens nach Ablauf der Behaltefrist ausgesprochen werden dürfen, ergibt sich nicht die Unwirksamkeit einer dennoch ausgesprochenen Kündigung.