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BFG: Neue Beweismittel als Wiederaufnahmsgrund

RechtsprechungSteuerrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6788/16/2022 Heft 6788 v. 3.3.2022

BAO: § 303 Abs 1 lit b

BFG 10. 4. 2021, RV/6100531/2020

Nach § 303 Abs 1 lit b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

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