AngG: § 39
ABGB: § 1163
Aus der Funktion des Dienstzeugnisses, das Fortkommen des Arbeitnehmers zu fördern, kann sich die Verpflichtung zur näheren Darstellung der Tätigkeit des Arbeitnehmers ergeben. Da aber der Begriff des Sendetechnikers und des Sendeleiters bei Fernsehsendern eine ausreichend umschreibende Begrifflichkeit der Tätigkeitsbereiche darstellt und damit bereits eine Summe von Tätigkeiten umschrieben wird, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, im Dienstzeugnis die vom Arbeitnehmer in der Sendeabwicklung erbrachten Tätigkeiten näher zu umschreiben.