Für einen Anspruch auf Ausgleichszulage verlangt das Gesetz ua den Nachweis des rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalts im Inland. Hinsichtlich des rechtmäßigen Aufenthalts judiziert der OGH in stRsp, dass weder die Pensionsversicherungsträger noch die ordentlichen Gerichte an die Entscheidungen der Aufenthaltsbehörde gebunden sind, sondern der Pensionsversicherungsträger die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Inland als Vorfrage iSd § 38 AVG selbst zu beurteilen hat (die Anmeldebescheinigung hat lediglich deklarative Wirkung und keinen Bescheidcharakter, sodass sie nach der Rechtsprechung keine Bindungswirkung entfalten kann). Dies wird von den Autoren kritisiert. Es sei erstaunlich und rechtsstaatlich bedenklich, dass der OGH tatsächlich die Meinung vertritt, dass die eigentlich unzuständigen ordentlichen Gerichte und die PV-Träger die Frage des rechtmäßigen Aufenthalts besser beantworten können als die sachlich zuständigen Verwaltungsbehörden. Dies führe auch zu einer Schlechterstellung von EU-Bürgern gegenüber Drittstaatsangehörigen, da die Gewährung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige mit Bescheid erfolgt, an die Gerichte sehr wohl gebunden sind.