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Heissenberger, Vergütung von Sonderzahlungen nach dem EpiG, ecolex 2021, 134

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6786/20/2022 Heft 6786 v. 17.2.2022

In dem Erkenntnis Ra 2021/09/0094 (= ARD 6761/5/2021) hat der VwGH ausgesprochen, dass der Vergütungsanspruch des Arbeitgebers nach § 32 EpiG im Fall der behördlichen Absonderung eines Arbeitnehmers auch anteilige Sonderzahlungen umfasst, unabhängig davon, wann die Sonderzahlungen nach dem Kollektivvertrag fällig sind und ausgezahlt werden. Gleichzeitig hat der VwGH Anträge auf - anteilige - Vergütung noch nicht ausbezahlter Sonderzahlungen als zulässig angesehen. Der VwGH steht hier auf dem Standpunkt, dass der Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang vom Arbeitgeber innerhalb der Frist gemäß § 33 EpiG - oder gemäß § 49 EpiG im Hinblick auf SARS-CoV-2 - geltend zu machen ist, auch wenn der Übergang des Vergütungsanspruchs (uU nur teilweise) erst danach eintritt. Dies wird von Heissenberger kritisch gesehen, stehe der Ansicht des Höchstgerichts doch der Wortlaut des § 32 Abs 3 EpiG entgegen, wonach erst mit der tatsächlichen Auszahlung die Aktivlegitimation zur Antragsstellung auf den Arbeitgeber übergeht. Auch der historische Gesetzgeber gehe ohne Zweifel von der Notwendigkeit der Vorleistung des Arbeitgebers aus. Ungeachtet der Zulässigkeit solcher Anträge lasse die vom VwGH gewählte Formulierung ("dass die Behörde ... zweckmäßiger Weise über noch nicht übergegangene Ansprüche nicht vor den für diese Zahlungen ‚im Betrieb üblichen Terminen‘ zu entscheiden haben wird") eine gewisse Unsicherheit im Hinblick auf die verfahrensrechtliche Konsequenz dieser Feststellung vermuten.

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