EStG 1988: § 15
Sachbezugswerteverordnung: § 2 Abs 7a
Wird eine Wohnung mehreren Dienstnehmern kostenlos zur Verfügung gestellt, so kommt es bei der Berechnung des jeweiligen Sachbezugs auf die den einzelnen Dienstnehmern jeweils eingeräumte Nutzungsmöglichkeit an. Wird ein Wohnraum einem Dienstnehmer zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellt, so ist die betreffende Fläche dem Dienstnehmer allein zuzurechnen. Werden hingegen Räume mehreren Dienstnehmern zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen (insbesondere Küche, Bad, WC, Vorräume und dergleichen), so ist die betreffende Fläche jedem der Dienstnehmer im vollen Ausmaß zuzuordnen.