RL 2000/78/EG : Art 2
Der in der RL 2000/78/EG verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung schützt Arbeitnehmer mit einer Behinderung nicht nur vor einer Diskriminierung gegenüber Arbeitnehmern, die keine Behinderung aufweisen, sondern auch gegenüber anderen Arbeitnehmern mit Behinderung.