ABGB: § 1157, § 1295
OLG Wien 22. 12. 2021, 8 Ra 48/21v
Die Klägerin begehrte vom beklagten Arbeitgeber die Zahlung von € 7.100,- (davon € 7.000,- Schmerzengeld), weil der Arbeitgeber die angemessene Abhilfe gegen das fortgesetzte Mobbing der Klägerin durch ihre unmittelbare Vorgesetzte unterlassen habe. Sie habe sich mehrmals an die Abteilungsleiterin mit der Bitte um Abhilfe gewendet, doch habe diese außer Mitarbeitergesprächen keine Maßnahmen gesetzt. Im Hinblick darauf, dass sich das Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrer direkten Vorgesetzten H**** ab Sommer 2018 zunehmend verschlechtert habe, die Klägerin sich zunehmend gesundheitlich schlechter gefühlt habe, der Meinung gewesen sei, dass H**** die Ursache ihrer gesundheitlichen Probleme sei, und der Abteilungsleiterin berichtet habe, dass sie sich von H**** kritisiert und ungerecht behandelt fühle, wäre der Arbeitgeber verpflichtet gewesen, weitergehende Maßnahmen zu ergreifen und es nicht nur bei Mitarbeitergesprächen zu belassen. Spätestens im Spätsommer 2019, als die Klägerin einen Schwächeanfall erlitten habe, hätte der Betriebsleiter verständigt werden müssen und hätten weitere Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Klägerin gesetzt werden müssen.