GlBG: § 12 Abs 7, Abs 12
OGH 25. 11. 2021, 9 ObA 110/21y
Ist das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber wegen des Geschlechtes des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin oder wegen der nicht offenbar unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Gleichbehandlungsgesetz gekündigt oder vorzeitig beendigt worden oder ist das Probearbeitsverhältnis wegen eines solchen Grundes aufgelöst worden, so kann die Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probearbeitsverhältnisses bei Gericht angefochten werden (§ 12 Abs 7 GlBG). Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand iSd §§ 3, 4, 6 oder 7 GlBG beruft, hat er/sie diesen glaubhaft zu machen (§ 12 Abs 12 GlBG).