Die Bestimmung des § 10 Abs 2 UrlG, wonach der offene Resturlaub des letzten Urlaubsjahres des Arbeitnehmers verfällt, wenn dieser unberechtigt aus dem Dienstverhältnis austritt, ist nach dem jüngst ergangenen EuGH-Urteil in der Rs job-medium (siehe ARD 6776/8/2021) unionsrechtswidrig. Der Autor geht der Frage nach, ob sich die Ausführungen zum unbedingten Ersatzanspruch nur auf die in Art 7 Abs 1 der Arbeitszeit-RL statuierten vier Wochen an (Mindest-)Jahresurlaub beziehen oder über den Umweg des unionsrechtlichen Grundrechts (Art 31 Abs 2 GRC) auch auf den darüber hinausgehenden Urlaubsanspruch nach nationalem Recht (fünf bzw 10 Arbeitsrage bei einer Fünf-Tage-Woche). Für Ludvik steht es dem österreichischen Gesetzgeber frei, über das nationale Urlaubsplus zu entscheiden. Seiner Ansicht nach sei § 10 Abs 2 UrlG über den Weg der richtlinienkonformen Interpretation einschränkend auszulegen, sodass dieser im Bereich des unionsrechtlichen Mindesturlaubsanspruchs mit dem EuGH-Urteil kompatibel ist. Auf den nationalen Urlaubsteil seien die Erwägungen des EuGH hingegen nicht anzuwenden, gäbe es doch eine hinreichende Rechtfertigung für den in § 10 Abs 2 UrlG vorgesehenen Entfall der Urlaubsersatzleistung betreffend den über den Mindestanspruch hinausgehenden Urlaubsteil. Unberechtigt ausgetretene Arbeitnehmer hätten demnach nur einen durchsetzbaren Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung, soweit es sich um den unionsrechtlich bedingten Urlaubsteil handelt und dieser Anspruch noch besteht, dh weder verjährt noch verfallen ist.