EStG 1988: § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2 lit e
Sind ein polnischer Staatsangehöriger und seine polnische Ehefrau in Österreich nichtselbstständig beschäftigt und verfügen sie in Österreich über einen (gemeinsamen) Nebenwohnsitz, so liegt keine berufliche Veranlassung der Familienheimfahrten zum Hauptwohnsitz in Polen vor und die Aufwendungen für Familienheimfahrten können daher nicht als Werbungskosten abgezogen werden.