ArbVG: § 105 Abs 3 Z 1, § 106
OLG Wien 29. 11. 2021, 8 Ra 49/21s
Im Betrieb des beklagten Unternehmens wurde zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat eine als Betriebsvereinbarung in Bezug auf das verpflichtende Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bezeichnete Vereinbarung abgeschlossen, welche den Zweck verfolgte, alle Mitarbeiter des Betriebs durch die Pflicht zum Tragen eines bereitgestellten Mund-Nasen-Schutzes vor einer Ansteckung mit SARS-COV2 zu schützen.