BEinstG: § 8 Abs 4 lit b und lit c
AngG: § 27 Z 2 und Z 6
Bei einem begünstigten Behinderten stellt die Arbeitsunfähigkeit einen Kündigungsgrund dar und kommt eine Entlassung nur dann in Betracht, wenn er aufgrund seiner mangelnden Leistungsfähigkeit, unabhängig davon, ob diese aus der Behinderung resultiert oder nicht, am allgemeinen Arbeitsmarkt überhaupt nicht mehr arbeitsfähig ist. In diesen Fällen ist dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses des dauernd dienstunfähigen begünstigten Behinderten bis zum Ende der Kündigungsfrist nicht zumutbar.