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Entlassung eines BR-Mitglieds - Grenzen des Mandatsschutzes

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6785/7/2022 Heft 6785 v. 10.2.2022

ArbVG: § 120

OGH 22. 10. 2021, 8 ObA 68/21i

Gemäß § 120 Abs 1 ArbVG darf ein Mitglied des Betriebsrats bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts aus einem der in § 122 ArbVG normierten Gründe entlassen werden. Wegen den Entlassungsgründen der Untreue im Dienst und des Geheimnisverrats sowie im hier relevanten Fall von Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen ist die Klage auf Zustimmung zur Entlassung abzuweisen, wenn sie sich auf ein Verhalten des BR-Mitgliedes stützt, das von diesem in Ausübung dieses Mandates gesetzt wurde und unter Abwägung aller Umstände entschuldbar war. Durch diese Regelung soll erreicht werden, dass bei jenen Kündigungs- und Entlassungstatbeständen, denen ein Sachverhalt zugrunde liegt, der die Möglichkeit einer Kollision der arbeitsvertraglichen Pflichten eines BR-Mitglieds mit dessen Aufgaben und Befugnissen als gewählter Vertreter der Arbeitnehmer des Betriebs in sich schließt, im Verfahren vor dem Gericht das Verhalten des betroffenen BR-Mitglieds einer besonderen Prüfung unterzogen und abgewogen wird, inwieweit besondere Umstände für die Handlungsweise als kausal und als entschuldbar angesehen werden können.

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