EStG 1988: § 4 Abs 4 erster Satz, § 20 Abs 1 Z 2 lit a
UStG: § 12 Abs 1 Z 1
Stellt ein Unternehmensberater, der eine Pilotenausbildung absolviert, mit einem angemieteten - von ihm selbst gesteuerten - Privatflugzeug Luftaufnahmen von Immobilien her und verwendet er diese Luftbilder sodann - in seiner Funktion als Immobilienprojektmanager - zur Präsentation von Immobilien, so kann der Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug iZm den Flugreisen von der Abgabenbehörde nicht mit der Begründung versagt werden, dass die Anfertigung von Luftbildern der Immobilien nicht unbedingt notwendig gewesen sei. Es steht den Abgabenbehörden nämlich grundsätzlich nicht zu, die Zweckmäßigkeit eines Aufwandes zu prüfen, um nach dem Ergebnis dieser Prüfung die Betriebsausgabeneigenschaft eines bestimmten Aufwandes zu beurteilen.