AlVG: § 27 Abs 2 Z 3 lit a, § 27 Abs 4
Zur Ermittlung der Höhe des zu leistenden Lohnausgleichs, der dem Arbeitgeber durch das Altersteilzeitgeld abgegolten wird, ist der Unterschiedsbetrag zwischen einerseits dem im Beobachtungszeitraum (von grundsätzlich einem Jahr) vor der Herabsetzung der Arbeitszeit "durchschnittlich gebührenden Entgelt" (Oberwert) und andererseits "dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt" (Unterwert) zu bilden.