LSD-BG: § 26 Abs 1
VwGH 16. 11. 2021, Ra 2020/11/0080
Das vertretungsbefugte Organ der K-Bau d.o.o. mit Sitz in Slowenien wurde bestraft, da die Gesellschaft als grenzüberschreitende Überlasserin von 17 namentlich genannten Arbeitnehmern an die in Österreich ansässige A Bau GmbH die vorgeschriebene Meldung betreffend die Überlassung gemäß § 19 Abs 1 und 2 LSD-BG nicht vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme an die zuständige Koordinationsstelle des BMF erstattet hat. Die belangte Behörde verhängte 17 Geldstrafen zu jeweils € 2.000,- sowie entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen.