vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Gerhartl, 3G am Arbeitsplatz - Ein problemorientierter Überblick, ASoK 2021, 447

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6782/16/2022 Heft 6782 v. 20.1.2022

Derzeit dürfen Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Der Autor skizziert in seinem Beitrag die Grundzüge und Probleme dieser Bestimmung der COVID-19-SchMV. Er hält fest, dass die 3G-Regel bereits dann gilt, wenn der Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann. Arbeitet der Arbeitnehmer beispielsweise (zusammen mit anderen Arbeitnehmern) in einem Bürogebäude, ist diese Voraussetzung daher auch dann erfüllt, wenn nicht feststeht, ob an einem bestimmten Tag ein Kontakt zu anderen Personen stattfinden wird oder nicht (also zB gemeinsame Besprechungen stattfinden werden); ein Einzelbüro begründet daher per se noch keine Ausnahme von der 3G-Regel. Zum für Arbeitgeber wichtigen Punkt der Kontrolle führt Gerhartl aus, dass der Arbeitgeber den 3G-Nachweis verlangen darf (um diesen zu kontrollieren), ihn aber nicht kopieren, elektronisch abspeichern oder auf sonstige Weise verarbeiten darf. Der Arbeitgeber hat jedenfalls seine Kontrolltätigkeiten zu dokumentieren, wobei die Namen der kontrollierten Arbeitnehmer, der Umstand, ob (also nicht auf welche Weise) diese den 3G-Status erfüllen, der Zeitpunkt (Tag) der Kontrolle sowie das Kontrollintervall (in der Regel täglich) festzuhalten sind. Gerhartl empfiehlt eine Aufbewahrung dieser Unterlagen für jeweils 14 Tage, um das Vorhandensein eines Kontrollsystems nachweisen zu können.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte