EStG 1988: § 34, § 35
VO Außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303: § 4
Als Kosten der Heilbehandlung zu qualifizieren und damit ohne Abzug eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen sind nur Kosten, die durch eine Behinderung im Ausmaß einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 25 % bedingt sind. Liegen der festgestellten Behinderung mehrere Teilbehinderungen zugrunde, ist deren Behinderungsgrad eigenständig zu werten und es können nur jene Kosten bei Vorliegen von Zwangsläufigkeit ohne Anrechnung auf den Selbstbehalt abgezogen werden, die auf Gesundheitsbeeinträchtigungen zurückführbar sind, für die eine über 25 % liegende MdE bescheinigt worden ist.