ASVG: § 17, § 69 Abs 2
VwGH 23. 9. 2021, Ro 2020/08/0003
Der Revisionswerber hat sich von 1. 4. bis 30. 9. 2013 gemäß § 17 ASVG freiwillig in der Pensionsversicherung weiterversichert und dafür Beiträge iHv € 8.771,85 geleistet. Ab 1. 10. 2013 wurde ihm eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer zuerkannt, für deren Gewährung und Bemessung ua die aufgrund der Weiterversicherung erworbenen Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung ausschlaggebend waren. Im Jahr 2016 hat sich nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für 2013 ergeben, dass der Revisionswerber von 1. 1. 2013 bis 30. 9. 2013 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterlegen ist, wofür er nachträglich Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft entrichten musste. Daraufhin beantragte der Revisionswerber die Rückerstattung der von ihm geleisteten Beiträge zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 17 ASVG, weil durch seine rückwirkenden Einbeziehung in die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG die Voraussetzungen der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 17 Abs 1 ASVG nicht vorgelegen seien. Mit diesem Ansinnen hatte er aber letztlich auch vor dem VwGH keinen Erfolg: