EpiG 1950: § 7, § 32
Landesverwaltungsgericht NÖ 18. 11. 2021, LVwG-AV-1200/001-2021
Gemäß § 32 Abs 3 Epidemiegesetz 1950 haben Arbeitgeber einen Anspruch auf Erstattung des behördlich abgesonderten Arbeitnehmern während der Quarantäne fortgezahlten Entgelts. Der Entschädigungsanspruch umfasst nach dem letzten Satz dieser Bestimmung auch den "für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und [den] Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972".