ASVG: § 202 Abs 1
OGH 27. 4. 2021, 10 ObS 155/20x
Der Kläger ist seit einem Arbeitsunfall mit einem kompletten Querschnittsyndrom auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen. Er ist als Versicherungsmakler unselbstständig tätig und besucht im Jahresschnitt einen Kunden täglich. Für einen solchen Kundenbesuch sind je zwei Verlade- und zwei Entladevorgänge für den Rollstuhl notwendig. Durch die Benützung eines Carbonrollstuhls würde es für die Muskeln, Kapseln, Bänder und Gelenke zu einer bis zu 50 % niedrigeren Belastung beim Verladen des Rollstuhls in das Auto und beim Ausladen des Rollstuhls aus dem Auto kommen.