ASVG: § 99 Abs 1, § 100 Abs 1 lit a, § 139 Abs 1 und 2
OGH 29. 7. 2021, 10 ObS 84/21g
Der Kläger wurde am 10. 3. 2019 mit der Diagnose "Reaktion auf schwere Belastung und Anpassungsstörung" arbeitsunfähig gemeldet. Die beklagte ÖGK gewährte dem Kläger Krankengeld bis zum 29. 4. 2020 (52 Wochen). In diesem Zeitraum und anschließend bis 29. 10. 2020 war der Kläger allerdings trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen imstande, eine Tätigkeit als Kellner (Restaurantfachmann) auszuüben.