EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 3 lit b
BFG 30. 9. 2021, RV/3100248/2020
Gemäß § 16 Abs 1 Z 3 lit b EStG 1988 sind Werbungskosten auch Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen. Dabei sind diese Beiträge nur abzugsfähig, wenn die Berufsverbände und Interessenvertretungen sich nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen.