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Änderungen im Zusammenhang mit der Corona-Kurzarbeit

Neue VorschriftenArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6777/14/2021 Heft 6777 v. 10.12.2021

Sonder-Newsletter der WKO vom 3. 12. 2021

1. Änderungen der AMS-Kurzarbeitsrichtlinie

Aufgrund des verhängten Lockdowns war eine neuerliche Anpassung der KUA-Förderrichtlinie erforderlich. Die wichtigsten Neuerungen:

1.1. Verlängerung der 100 % Beihilfe für besonders betroffene Unternehmen bis 31. 3. 2022

Als "besonders betroffen" gelten gemäß ÖNACE-Klassifizierung vom Betretungsverbot direkt betroffene Betriebe (siehe Beilage der AMS-Richtlinie) oder besonders betroffene Betriebe mit mindestens 50 % Umsatzrückgang im Vergleich 3. Quartal 2019 auf 3. Quartal 2020. Betriebe die in einem laufenden Begehren die Laufzeit bis 31. 3. 2022 verlängern möchten, müssen mit den betroffenen Dienstnehmern die verlängerte Laufzeit in einer adaptierten Sozialpartner-Vvereinbarung vereinbaren. Anschließend kann im Rahmen eines "Verlängerungsbegehren" eine verlängerte Laufzeit bis 31. 3. 2022 beantragt werden. Dieses "Verlängerungsbegehren" muss spätestens bis 31. 12. 2021 via eAMS-Konto eingebracht werden. Im "Verlängerungsbegehren" kann auch eine Anpassung der Arbeitszeit-Reduktion bzw eine Adaptierung der einbezogenen Personen vorgenommen werden.

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