EStG 1988: § 33 Abs 3a Z 3 lit b
Steht für ein Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zu, kann der Familienbeihilfeberechtigte und/oder der Unterhaltsleister den Familienbonus Plus beantragen. Der (Ehe-)Partner des Familienbeihilfeberechtigten (hier: neuer Partner der Kindesmutter) hat neben dem Unterhaltsleister (hier: Kindesvater) keinen Anspruch, selbst wenn der Familienbeihilfebezieher (hier: Kindesmutter) den Familienbonus Plus nicht geltend macht.