GlBG: § 3 Z 7
OLG Wien 25. 8. 2021, 9 Ra 76/21v
Die Klägerin war wegen Schmerzen im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft vom 7. 1. bis 21. 1. 2020 in Krankenstand. Am 13. 1. 2020 erlitt sie aufgrund einer Eileiterschwangerschaft eine Fehlgeburt. Am ersten Tag nach dem Krankenstand bat sie die Arbeitgeberin um ein Gespräch, das tags darauf stattfand. Gleich zu Beginn dieses Gesprächs fragte die Arbeitgeberin die Klägerin, ob die Gerüchte stimmen, dass sie schwanger sei bzw schwanger gewesen sei. Die Klägerin bejahte dies und berichtete von der Fehlgeburt. In unmittelbarer Reaktion auf die Bestätigung der Schwangerschaft durch die Klägerin erklärte die Arbeitgeberin, das Dienstverhältnis zur Klägerin beenden zu wollen. Sollte die Klägerin einer einvernehmlichen Auflösung nicht zustimmen, werde sie gekündigt. Nach den Feststellungen des Erstgerichts wollte die Arbeitgeberin das Dienstverhältnis der Klägerin ausschließlich deshalb auflösen, weil sie Gewissheit erlangte, dass die Klägerin schwanger war, und sie befürchtete, dass in der Zukunft erneut eine Schwangerschaft eintreten könnte. Ein anderes Motiv gab es nicht.