FLAG: § 5 Abs 2, § 6 Abs 1 lit b, Abs 2 lit d und Abs 3
Die Witwen- oder Witwerpension ist nicht als "Unterhalt" iSd § 5 Abs 2 und § 6 Abs 1 lit b FLAG anzusehen und steht daher einem Anspruch auf Familienbeihilfe - sofern die Einkommensgrenzen nach § 6 Abs 3 FLAG nicht überschritten werden - nicht entgegen.