UrlG: § 10 Abs 2
RL 2003/88/EG : Art 7 Abs 2
Gemäß § 10 Abs 2 UrlG gebührt einem Arbeitnehmer keine Urlaubsersatzleistung für den noch offenen Urlaubsanspruch, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig aus dem Dienstverhältnis austritt. Diese Bestimmung ist allerdings unionrechtswidrig: Art 7 RL 2003/88/EG (ArbeitszeitRL) und Art 31 Abs 2 GRC (EU-Grundrechte-Charta) gewährleisten ein Grundrecht auf einen bezahlten Jahresurlaub. Dieses beinhaltet auch den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer vor dem Ende seines Arbeitsverhältnisses nicht verbrauchen konnte. Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist im Hinblick auf den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung nach Art 7 Abs 2 ArbeitszeitRL nicht maßgeblich. Somit steht Arbeitnehmern auch im Falle eines vorzeitigen Austritts ohne wichtigen Grund eine Urlaubsersatzleistung für den offenen Resturlaub zu.