Mit Verordnung des BMSGPK wurde der Anpassungsfaktor für das Jahr 2022 mit 1,018 festgesetzt (dies entspricht der durchschnittlichen Inflationsrate von August 2020 bis Juli 2021; BGBl II 2021/485). Der Anpassungsfaktor wird für die Erhöhung der Renten und Pensionen und der leistungsbezogenen festen Beträge in der Sozialversicherung herangezogen. Abweichend davon soll jedoch für das Kalenderjahr 2022 eine nach dem Gesamtpensionseinkommen abgestufte Pensionserhöhung erfolgen (siehe dazu die Regierungsvorlage 1105 BlgNR 27. GP , NR-Beschluss am 19. 11. 2021). Auch die - grundsätzlich ebenfalls vom Anpassungsfaktor abhängigen - Ausgleichszulagenrichtsätze werden 2022 außertourlich um 3,0 % erhöht.