EStG 1988: § 34
VwGH 5. 10. 2021, Ra 2021/15/0059
Die mitbeteiligte Partei machte in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 ua Aufwendungen iZm einer Operation an der Halswirbelsäule, welche in einer Privatklinik durchgeführt wurde, als außergewöhnliche Belastung geltend. Das BFG gab der Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung des Finanzamts Folge und berücksichtigte die Kosten für den vorgenommenen Eingriff als außergewöhnliche Belastung. Es stellte fest, die mitbeteiligte Partei leide unter einer hochgradigen Spondyloosteochondrose und absoluten Wirbelkanalstenose und habe sich im Jahr 2018 einer Wirbelsäulenoperation in einer Privatklinik unterzogen. Es liege die Bestätigung eines Facharztes vom 26. 6. 2020 vor, wonach die gegenständliche Operation "im öffentlichen Bereich" nur sehr eingeschränkt durchgeführt werde und eine neurologische absolute Dringlichkeit vorgelegen sei, weshalb die gegenständliche Operation in einer Privatklinik