EStG 1988: § 30, § 30a Abs 1 und Abs 3
Eine erhaltene Versicherungsleistung aus der gewerblichen Feuerversicherung nach einem Betriebsgebäudebrand unterliegt im Analogiewege dem besonderen Steuersatz für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen iHv (seit 2016) 30 %. Der besondere Steuersatz des § 30a Abs 1 EStG soll nämlich die schlagartige Aufdeckung und Besteuerung hoher stiller Reserven abfedern.