AlVG: § 14 Abs 1 und Abs 2, § 15 Abs 3 Z 4 und Abs 7
VwGH 9. 9. 2021, Ra 2021/08/0094
Im vorliegenden Fall sprach das AMS aus, dass die Revisionswerberin keinen Anspruch auf das am 2. 12. 2020 geltend gemachte Arbeitslosengeld habe, weil in der gesetzlichen Rahmenfrist keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung oder andere anwartschaftsbegründenden Zeiten lägen.