AlVG: § 10
VwGH 1. 7. 2021, Ra 2021/08/0066
Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitsloser am 3. 5. 2018 mit einem vom Arbeitsmarktservice vermittelten potenziellen Dienstgeber telefoniert und wurde von diesem zur Bewerbung aufgefordert. In der Folge hat er die Bewerbung per Post an den Dienstgeber gesendet und dies dem AMS rückgemeldet sowie für seine persönliche Evidenz notiert. Am 5. 6. 2018 wurde er von seiner Betreuerin informiert, dass der potenzielle Dienstgeber die Bewerbung nicht erhalten habe und sich auch an kein Telefonat erinnern könne. Der Arbeitslosengeldbezieher hat daraufhin erneut den potenziellen Dienstgeber kontaktiert, der aber gereizt und kurz angebunden reagiert habe, weshalb er sich nicht erneut beworben hat.