AlVG: § 10
VwGH 19. 3. 2021, Ra 2019/08/0103
Die Weigerung eines Arbeitslosengeldbeziehers, an einer vom Arbeitsmarktservice vermittelten Veranstaltung mit dem Titel "Vorbereitungsmaßnahme für [I GmbH] - Vorauswahltermin" teilzunehmen, die dazu diene, ein anschließendes befristetes Dienstverhältnis bei der I GmbH, einem vom AMS geförderten sozialökonomischen Betrieb, vorzubereiten, rechtfertigt noch nicht den temporären Verlust des Arbeitslosengeldes nach § 10 AlVG. Eine Erfüllung des Tatbestandes nach § 10 Abs 1 Z 1 AlVG kommt dann nicht in Betracht, wenn überhaupt keine Zuweisung zu einer Beschäftigung - somit kein Angebot eines konkreten Dienstverhältnisses - erfolgt ist (vgl VwGH 15. 5. 2013, 2012/08/0184, ARD 6347/9/2013). Im vorliegenden Fall ist nicht zweifelhaft, dass die vom AMS der Arbeitslosen angebotene "Vorbereitungsmaßnahme" nicht - wie dies etwa bei einer Einschulung zu Beginn eines Dienstverhältnisses denkbar wäre - Teil eines Beschäftigungsverhältnisses gewesen wäre. Durch die Verweigerung der Teilnahme an der Maßnahme wird der Tatbestand des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG somit schon mangels Zuweisung zu einer Beschäftigung nicht erfüllt.