AlVG: § 24 Abs 2, § 25 Abs 1
ASVG: § 5 Abs 3 Z 1
Beginnt ein freier Dienstnehmer ein freies Dienstverhältnis im Lauf eines Kalendermonats (hier: am 20. 5. 2020), so ist es nicht zulässig, das in diesem Monat erzielte Entgelt (hier: Bezahlung eines Entgelts pro gelieferter Essensbestellung, im Mai 2020 insgesamt € 220,84) auf den gesamten Monat fiktiv hochzurechnen, wenn es dem Dienstnehmer freisteht, das Ausmaß seiner Arbeitszeit selbst festzulegen (hier: keine Festlegung einer bestimmten Arbeitszeit oder Mindest- oder Höchststundenzahl pro Tag oder Woche), und kein Hinweis auf eine umfangreichere tatsächliche Arbeitsleistung bei einem vereinbarten früheren Beginn des Dienstverhältnisses im betreffenden Monat bzw auf einen damit verbundenen höheren Entgeltanspruch besteht.