ArbVG: § 52, § 53, § 106
OGH 3. 8. 2021, 8 ObA 38/21b
Die Klägerin begehrte die Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl vom 20. bis 22. 11. 2019 und hilfsweise deren Ungültigerklärung (Anfechtung). Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren mit der wesentlichen Begründung ab, dass die Klägerin bei der BR-Wahl aufgrund ihrer Entlassung im Mai 2019 nicht mehr wahlberechtigt gewesen sei, sodass ihr das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung (Hauptbegehren) bzw die Legitimation zur Anfechtung nach § 59 Abs 1 ArbVG (Eventualbegehren) fehle.