AngG: § 27 Z 4
OLG Wien 21. 9. 2021, 10 Ra 63/21i
Der Kläger war beim beklagten Arbeitgeber als Orthopädietechniker im Innen- und Außendienst mit freier Zeiteinteilung beschäftigt. Nachdem es mehrere Beschwerden von Kunden über den Kläger gab, ua darüber, dass er in alkoholisiertem Zustand Kundenbesuche absolviert oder Kundentermine aufgrund seines betrunkenen Zustands gar nicht erst wahrgenommen habe, wurde er abgemahnt und ihm am 22. 10. 2018 die Weisung erteilt, zukünftig täglich um 8.00 Uhr im Büro des Vorgesetzten zu erscheinen und die Verordnungsscheine vom Vortag abzugeben. Der Kläger weigerte sich jedoch, dieser Weisung Folge zu leisten, und wurde daraufhin am 8. 11. 20218 entlassen. Zu Recht, wie nun das OLG Wien feststellte: