AngG: § 8 Abs 8, § 27 Z 4
OLG Wien 21. 9. 2021, 10 Ra 64/21m
Am Morgen des 21. 8. 2020 meldete sich die Klägerin bei ihrer Arbeitgeberin krank und übermittelte noch am selben Tag eine ärztliche Bestätigung. Sie wurde vom praktischen Arzt für den 25. 8. 2020 wiederbestellt, wobei es aber nach Aussage des Arztes bei Bedarf auch in Ordnung sei, wenn sie erst einen oder zwei Tage später zwecks Kontrolle bei ihm vorspreche. Die Klägerin blieb auch nach dem 25. 8. 2020 im Krankenstand, weil sie noch nicht genesen war; beim Arzt vorgesprochen hat sie am 27. 8. 2020, der ihr den Krankenstand bis 8. 9. 2020 verlängert und bestätigt hat. Über die Verlängerung ihres Krankenstandes über den 25. 8. 2020 hat die Klägerin ihre Arbeitgeberin nicht ausdrücklich informiert, die Arbeitgeberin fragte auch nicht bei der Klägerin nach, ob sie sich weiterhin im Krankenstand befinde. Vielmehr hat die Arbeitgeberin (nachdem sie bereits mit Schreiben vom 21. 8. 2020 die Kündigung ausgesprochen hat) die Klägerin am 26. 8. 2020 entlassen.