AngG: § 27 Z 1
OLG Wien 26. 5. 2021, 9 Ra 42/21v
Die Klägerin war bei der beklagten Arbeitgeberin als Verkaufsmitarbeiterin in einer Filiale in 1120 Wien angestellt. Am 31. 8. 2019 begab sie sich mit ihrem Sohn, der im Kinderwagen schlief, in die Filiale der Arbeitgeberin in der Nähe ihrer Wohnung im 10. Bezirk, um dort einzukaufen. Dort traf sie eine Kollegin und unterhielt sich mit dieser. Zwischendurch nahm sie Waren aus den Regalen und legte diese auf den Kinderwagen. Einen Fleckenentferner legte sie zu den Füßen ihres Sohnes vorne auf den Kinderwagen, Zahnbürstenaufsätze legte sie hinten auf den Kinderwagen zum Griff. Während die Klägerin noch weitere Waren in den Kinderwagen legte, rutschte die Zahnbürstenaufsätze, ohne dass die Klägerin dies bemerkte, in ihre im Kinderwagen liegende Tasche.