Mit der Verordnung BGBl II 2021/474 wurde verfügt, dass im Zeitraum 22. 11. 2021 bis 14. 12. 2021 wieder eine erstattungsfähige Freistellung von Arbeitnehmern mit einem COVID-19-Risiko-Attest möglich ist. Die Voraussetzung für den Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts ist, dass die betroffene Person ihrem Dienstgeber ein nach dem 30. 6. 2021 (neu) ausgestelltes COVID-19-Attest (Folgeattest) vorlegt und die Maßnahmen nach § 735 Abs 3 Z 1 und 2 ASVG (Homeoffice bzw andere Gestaltung der Arbeitsleistung) nicht möglich sind.