Derzeit besteht keine allgemeine gesetzliche Verpflichtung, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen. Arbeitnehmer können daher nicht mit Weisung des Arbeitgebers gezwungen werden, sich impfen zu lassen. Eine Nichtimpfung kann allerdings, so die Autorin, bei begründeten Interessen des Arbeitgebers und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dabei habe eine umfassende Güter- und Interessenabwägung für den jeweiligen Einzelfall zu erfolgen. Eine entlassungsrelevante Pflichtenverletzung wird die Ablehnung einer COVID-19-Impfung Chlestil zufolge aber in aller Regel nicht darstellen, wenn sich der Arbeitnehmer an alle anderen vom Arbeitgeber vorgesehenen Schutzmaßnahmen bzw an allfällige Nachweispflichten hält. Ob die Verweigerung der Impfung eine Kündigungsanfechtung aus verpöntem Motiv nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG aussichtsreich erscheinen ließe, sei fraglich, aber nicht völlig undenkbar (etwa bei einer Vergeltungskündigung). ZZulässig sei jedenfalls eine Änderungskündigung, womit auch im aufrechten Dienstverhältnis eine Impfung mit dem einzelnen Arbeitnehmer vereinbart werden könne. Eine Anfechtung der Änderungskündigung wegen Sozialwidrigkeit sei aber nicht ausgeschlossen.