BAO: § 9, § 80
VwGH 19. 5. 2021, Ra 2019/13/0046
Die Revisionswerberin war Geschäftsführerin der P GmbH. Am 4. 11. 2015 erließ das Finanzamt einen Haftungsvorhalt an die Revisionswerberin betreffend die Umsatzsteuern 2003 bis 2006 der P GmbH. Es führte aus, dass diese Abgaben bei der P GmbH als uneinbringlich anzusehen seien, weil die Gesellschaft seit Jahren keine Umsätze erwirtschafte und im Übrigen weder über Einkommen noch Vermögen verfüge. Die Revisionswerberin werde aufgefordert, Nachweise über eine Gläubigergleichbehandlung für den Fall, dass zum Fälligkeitszeitpunkt der Abgaben keine ausreichenden liquiden Mittel zur Verfügung gestanden seien, zu erbringen.