ASVG: § 607 Abs 14
APG: § 4 Abs 3
Begehrt ein Versicherter die Feststellung von Schwerarbeitszeiten in einem bestimmten Zeitraum, weist das Erstgericht das Begehren aber ab, weil der Versicherte zwar im betreffenden Zeitraum in insgesamt 12 Monaten Schwerarbeit geleistet hat, aber bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr 120 Schwerarbeitsmonate erreichen könne, fehlt dem Versicherten für eine Berufung die materielle Beschwer. Eine für den künftigen Leistungsstreit bindende Feststellung von 12 Schwerarbeitsmonaten kann dem Versicherten im konkreten Fall nicht die Vergünstigung einer Schwerarbeiterpension verschaffen.