AngG: § 39
OLG Wien 26. 4. 2021, 10 Ra 12/21i
Der Kläger war ab Beginn seines Dienstverhältnisses am 17. 6. 2019 beim beklagten Versicherungsunternehmen im Außendienst in der Akquise und im Vertrieb tätig. Nachdem der Arbeitgeber von der Finanzmarktaufsicht darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Beschäftigung des Klägers aufgrund einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen gewerbsmäßigen schweren Betrugs rechtlich problematisch sei, wurde der Kläger ab Oktober 2019 in den Vertriebsinnendienst versetzt und ersucht, eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen. Mitte Dezember wurde der Kläger vom Arbeitgeber gekündigt.